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Handelsrechtlicher Ansatz und Bewertung nach Vorgaben des steuerlichen Baumschulerlasses

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Baumschulerlass

Mit Schreiben vom 13.12.2022, auch als „Baumschulerlass“ bezeichnet (Az. IV C 7 - S 2163/21/10001 :002), hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Vereinfachungsregelungen für die bilanzsteuerliche Bewertung mehrjähriger Kulturen (Baumschulkulturen) im Umlaufvermögen veröffentlicht. Das BMF lässt dabei Erleichterungen in der im Allgemeinen notwendigen jährlichen Bestandsaufnahme (Inventur) zu. So kann die Bewertung durch Schätzung eines Pflanzenbestandswertes erfolgen.

Pflanzenbestandswert

Der Pflanzenbestandswert setzt sich zusammen aus einem Pflanzenwert und einem Flächenwert. Der Pflanzenwert wird aus den Anschaffungskosten für Aufschulware (Jungpflanzen, Sämlinge, Stecklinge etc.) und für Saatgut des laufenden Wirtschaftsjahres ermittelt. Für die Berechnung des Flächenwerts müssen je Hektar (ha) zu bewertender Fläche für Flächen bzw. Flächenanteile mit Forstpflanzen € 4.800,00/ha und für Flächen bzw. Flächenanteile aller übrigen Pflanzen € 8.800,00/ha angesetzt werden. Der Pflanzenbestandwert wird schließlich zur Berücksichtigung der durchschnittlichen Umtriebszeit mehrjähriger Kulturen um bestimmte Prozentsätze gemindert. Ein Berechnungsbeispiel enthält der Erlass in Rz. 15.

Übernahme in die Handelsbilanz

Obwohl die Bewertung mit dem Pflanzenbestandswert eine rein steuerliche Vereinfachungsregelung ist, kann dieser Wert dennoch in die Handelsbilanz übernommen werden, sofern eine solche anzufertigen ist. Eine Übernahme des Steuerbilanzwertes lässt sich bereits aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ableiten. Denn für die Handelsbilanz würde derselbe Aufwand entstehen als für die Steuerbilanz. Es müsste nämlich die tatsächliche Menge festgestellt werden (steuerlich erfolgt hier aus Vereinfachungsgründen ein Bezug auf die Baumschulfläche) und die tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten müssten ermittelt werden. In der Praxis sollten die Steuerwerte allerdings überschlagsmäßig geprüft werden, ob diese realitätsgerecht sind.

Stand: 26. August 2025

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Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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