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Keine Durchschnittssatzbesteuerung für ausländische Landwirte

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Durchschnittssatzbesteuerung

Inländische Landwirtinnen und Landwirte können unter bestimmten Voraussetzungen für ihre im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze Durchschnittssätze anwenden (§ 24 des Umsatzsteuergesetzes/UStG). Der Vorteil der Durchschnittssatzbesteuerung liegt darin, dass der Vorsteuersatz dem Durchschnittssteuersatz entspricht und sich Umsatzsteuer und Vorsteuer ausgleichen. Für den Landwirt entsteht somit keine Zahllast.

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Durchschnittssatzbesteuerung nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar ist (Urteil vom 22.3.2023, XI R 14/21). Begründung: Die Mitgliedstaaten legen die Pauschalausgleichs-Prozentsätze jeweils anhand der für den Mitgliedstaat geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre fest. Da diese in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, gelten auch unterschiedliche Prozentsätze. Bei einer grenzüberschreitenden Anwendung würde die nationale Umsatzsteuer bei ausländischen Landwirten die Vorsteuer nur dann pauschal ausgleichen, wenn diese im Ausland gleich hoch wie in Deutschland wäre. Dies kann schon allein aufgrund unterschiedlicher makroökonomischer Daten nie der Fall sein.

Der Fall

Im Streitfall hatte eine in Österreich pauschal besteuerte Landwirtin in Deutschland auf einem Bauernmarkt Erzeugnisse verkauft. Das Finanzamt besteuerte die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Dagegen wendete sich die Landwirtin, deren Viehbetrieb nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz (§ 22 öUStG) ebenfalls nach Durchschnittssätzen pauschalbesteuert wird. Eine Klage in erster Instanz vor dem Finanzgericht/FG München hatte Erfolg. Nach Auffassung des BFH ist die deutsche Durchschnittssatzbesteuerung in unionskonformer Auslegung allerdings alleine auf inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe anwendbar.

Stand: 27. November 2023

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Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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