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FG verneint Anpassung des Bodenwerts durch die Finanzbehörden

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Bodenrichtwert

Bodenrichtwerte sind Quadratmeterpreise, die auf Basis von Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse ermittelt werden. Sie geben einen für jedes Gemeindegebiet durchschnittlichen Lagewert für die betreffenden Grundstücke an. Im Streitfall ging es um ein im Außenbereich einer Gemeinde liegendes Grundstück, welches als „allgemeiner Freiraum und Agrarbereich" und als landwirtschaftliche Fläche nach dem Flächennutzungsplan ausgewiesen war. Die Bodenrichtwerte schwankten in der betreffenden Richtwertzone zwischen € 5,50/qm und € 90,00/qm. Das Finanzamt setzte den höchsten Bodenrichtwert an und begründete dies mit einem Anpassungsbedarf aufgrund von abweichenden Entwicklungszuständen.

FG-Urteil

Das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf (FG, Urteil vom 22.5.2025 - 11 K 2040/24 Gr,BG) gab der Klage statt und widersprach der Anpassung des Bodenrichtwerts durch die Finanzbehörde. Eine Anpassung kommt nicht in Betracht, da ein Bodenrichtwert ausdrücklich festgestellt worden ist. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche. Entscheidend ist nach Auffassung des FG allein, dass eine Fläche land- oder forstwirtschaftlich nutzbar ist. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Außerdem handelte es sich bei dem Flurstück laut Flächennutzungsplan um eine „besondere Fläche der Landwirtschaft". Da auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestand, setzte das FG das Grundstück mit dem Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen von € 5,50 qm an.

Nichtzulassungsbeschwerde

Das Finanzamt hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das anhängige Verfahren hat das Aktenzeichen II B 50/25.

Stand: 26. August 2025

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Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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