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Niedersachsen plant Härtefallregelung für Resthöfe und Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung

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Grundsteuer

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft unterliegen der Grundsteuer (§ 2 Nr. 1 Grundsteuergesetz GrStG). Die Bemessung der Grundsteuer richtet sich nach der Steuermesszahl und dem Steuermessbetrag. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl einheitlich 0,55 Promille auf den nach bewertungsrechtlichen Vorschriften ermittelten Grundsteuerwert (§ 14 GrStG).

Resthöfe

Die im Rahmen der Grundsteuerreform neu festgesetzten Grundsteuern belasten Landwirtinnen und Landwirte – wie die Landesregierung von Niedersachsen zugibt – im Vergleich zur vorherigen Rechtslage unangemessen hoch. Dies gilt besonders dann, wenn Resthöfe betroffen sind (Pressemitteilung vom 9.7.2025). Die Landesregierung will daher das Niedersächsische Grundsteuergesetz dahingehend ändern, dass Resthöfe, deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet, ganz oder teilweise von der Grundsteuer entlastet werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude tatsächlich nicht mehr genutzt werden. Die Gemeinden sollen hier die Möglichkeit bekommen, die Grundsteuer in solchen Fällen ganz oder teilweise zu erlassen.

Ertragsminderungen

Ist es im Landwirtschaftsbetrieb, etwa infolge eines Unwetters, zu wesentlichen Ertragsminderungen gekommen, können Landwirtinnen und Landwirte einen Grundsteuererlass beantragen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Grundsteuergesetz-GrStG). Voraussetzung ist, dass die Landwirtin bzw. der Landwirt den Grund für die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Das ist im Regelfall bei Unwetter der Fall. Aber auch jeder andere unverschuldete Grund berechtigt für einen Grundsteuererlass. Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben kommt als weitere Voraussetzung noch hinzu, dass die Einziehung der Grundsteuer unbillig wäre (§ 33 Abs. 2 Satz 1 GrStG).

Erlasshöhe

Erlassen werden 25 % der Grundsteuer, wenn der Reinertrag um mehr als 50 % in Folge eines nicht zu vertretenden Umstandes eingebrochen ist. Ist der Reinertrag vollumfänglich (100 %) eingebrochen, werden 50 % der Grundsteuern erlassen. Der Grundsteuererlass setzt einen Antrag voraus. Dieser ist bis spätestens 31. März des Jahres zu stellen, das auf den Erlasszeitraum folgt.

Stand: 26. August 2025

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Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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