Neues BMF-Schreiben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15.7.2025 (Az. III C 2 - S 7221/00019/005/056) zur ermäßigten Umsatzsteuer auf Lieferungen von Holzhackschnitzeln als Brennholz die für die Finanzverwaltung verbindlichen Prüfpunkte zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes skizziert. Das zunächst zu diesem Thema veröffentlichte BMF-Schreiben vom 17.4.2025 (siehe Quartalsnews Sommer 2025, Seite 2) hat das BMF am 6.6.2025 wieder zurückgenommen. Unter anderem wurde die starre Anwendung der „25%-Feuchtegradgrenze“ gelockert. Nach dem neuen korrigierten Schreiben gilt Folgendes:
Aufmachung und Feuchtegrad
Maßgeblich bleibt in erster Linie die Position im Zolltarif (Nummer 4401, bereits im vorhergehenden Schreiben enthalten) und auch auf die Art der Aufmachung kommt es für die Beurteilung der Holzhackschnitzel als Brennholz unverändert weiter an. Gelockert wurde aber die starre 25%-Feuchtegradgrenze. Das geänderte Schreiben enthält den Hinweis, dass bei höheren Feuchtegraden der ermäßigte Steuersatz dennoch zur Anwendung kommen kann. Dies gilt dann, wenn die Holzhackschnitzel von der Erwerberin bzw. vom Erwerber auch mit einem höheren Feuchtegehalt verwertet werden können. Die Zusicherung des Erwerbers genügt hier als Nachweis.
Nicht steuerbare unentgeltliche Trocknung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (vom 11.12.2024 - XI R 4/23) unentgeltliche Trocknungsleistung von Holzhackschnitzeln nicht als steuerbare unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz-UstG) betrachtet. Die Nichtsteuerbarkeit gilt unabhängig von der Tatsache, dass die Trocknungsleistungen nur deshalb unentgeltlich erfolgen, damit bei der Einspeisung des in dem Blockheizkraftwerk produzierten Stroms ein erhöhter Kraft-Wärme-Kopplung(KWK)-Bonus erlangt wird. Die Folge für Unternehmerinnen und Unternehmer ist, dass der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die mit dem Trocknungsprozess im Zusammenhang stehen, ausgeschlossen ist.
Stand: 26. August 2025