Neue degressive Abschreibung
Landwirtinnen und Landwirte profitieren seit dem 18.7.2025 von dem als „Investitionsbooster“ bezeichneten „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (Bundesgesetzblatt I Nr. 161). Für in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschaffte landwirtschaftliche Nutzmaschinen oder andere bewegliche im Betrieb genutzte Wirtschaftsgüter können Landwirtinnen und Landwirte wahlweise eine degressive Abschreibung in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung gewinnmindernd geltend machen. Das ist der bisher höchste degressive Abschreibungssatz. Dieser führt besonders im Wirtschaftsjahr der Anschaffung zu einer entsprechend hohen Gewinnminderung.
Elektrofahrzeuge
Schafft sich die Landwirtin bzw. der Landwirt ein neues Elektrofahrzeug an, können nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) im Anschaffungsjahr bereits bis zu 75 % der Anschaffungskosten steuermindernd abgeschrieben werden. Die hohe Abschreibung gilt nicht für Hybridelektrofahrzeuge. Weiters ist Voraussetzung, dass die Fahrzeuge nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Die Abschreibungen im Folgejahr sind: 10 % im ersten dem Anschaffungsjahr folgenden Jahr, jeweils 5 % im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr, 3 % im vierten darauffolgenden Jahr und in den Jahren fünf und sechs jeweils 2 %.
Thesaurierungssteuersatz
Landwirtinnen und Landwirte können ab 2028 für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft von einem herabgesetzten Thesaurierungssteuersatz profitieren. Der Steuersatz sinkt ab 2028 von gegenwärtig 28,25 % auf 27 %, ab 2030 auf 26 % und ab 2032 auf 25 % (§ 34a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Die Besteuerung nach den neuen Thesaurierungssteuersätzen erfolgt wie bisher auf Antrag der Landwirtin bzw. des Landwirts.
Stand: 26. August 2025