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Keine Mindestlohn-Ausnahme für Saisonkräfte

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Mindestlohn

Seit nunmehr zehn Jahren (seit dem 1.1.2015) gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Der Mindestlohn betrug zu Beginn € 8,50 pro Stunde und wurde seither kontinuierlich – bis zuletzt auf € 12,82 brutto je Zeitstunde erhöht. Für die kommenden Jahre sind weitere Erhöhungen vorgesehen und zwar zum 1.1.2026 auf € 13.90 und zum 1.1.2027 auf € 14,60 je Zeitstunde.

Saisonkräfte

Der gesetzliche Mindestlohn sowie die geplanten Erhöhungen gelten ausnahmslos für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Nach Angaben des Bundesagrarministeriums sind Ausnahmen wegen des im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich. Ein Vorschlag des Bauernverbands, dass Saisonarbeitskräfte nur 80 % des Mindestlohns erhalten sollten, wurde als unzulässig abgewiesen. Der Mindestlohn ist als absolute Untergrenze gesetzlich verankert. Dies gelte für alle Jobverhältnisse, auch für kurzfristig Beschäftigte und Saisonkräfte.

Entlastungen

Das Bundesagrarministerium will allerdings auf Entlastungen an anderer Stelle setzen. So sollen Bürokratiekosten reduziert sowie die Stromsteuer gesenkt werden und es soll wieder Entlastungen beim Agrardiesel geben.

Stand: 26. August 2025

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Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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