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Steuerkonforme Verzeichnisführung

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Tierhaltungsgemeinschaften

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Personengesellschaften oder auch Vereine können ihre Erwerbstätigkeiten in Form der Tierzucht und der Tierhaltung den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft anstelle den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuordnen (§ 51a Abs. 1 Bewertungsgesetz/BewG). Dadurch werden Gewerbesteuern vermieden. 

Voraussetzungen

Voraussetzung hierfür ist, dass die Vieheinheiten eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein Verzeichnis zu führen. Streitig war, wie der hierzu lautende Gesetzestext („besonderen, laufend zu führenden Verzeichnisses“) auszulegen ist.

Fortlaufende Verzeichnisführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Streitfall entschieden, dass das betreffende Verzeichnis nicht zeitnah geführt werden muss. Es reiche vielmehr aus, wenn das Verzeichnis fortlaufend erstellt wird. So können Tierhalter auch noch im Rahmen der Außenprüfung ein solches Verzeichnis nachträglich erstellen (BFH, Urteil vom 3.7.2019, VI R49/16). Mit diesem Urteil können Tierhaltungsgemeinschaften auf die Führung eines solchen Verzeichnisses generell verzichten bzw. brauchen dies erst zu tun, wenn das Finanzamt ein solches anfordert. Nichtsdestotrotz sollte die Datensammlung und Datenspeicherung laufend durchgeführt werden, sodass jederzeit auf Anforderung ein solches Verzeichnis erstellt und vorgelegt werden kann.

Anmerkung: Die vorstehende Ausnahmeregelung für Tierhaltungsgemeinschaften gilt noch bis 1.1.2025. 

Stand: 10. Juni 2020

Bild: countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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