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Erbschaft-/Schenkungsteuervergünstigungen und Optionsfalle bei Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebs

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Optionsverschonung

Landwirtschaftsbetriebe stellen begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes dar (§ 13b ErbStG). Landwirtinnen und Landwirte, die Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen bekommen, können unter bestimmten Voraussetzungen einen 100%igen Verschonungsabschlag beantragen (§ 13a Abs. 10 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG).

Optionsfalle

Die Abgabe einer solchen Erklärung mag aber wohlüberlegt sein. Denn zum einen ist sie für die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller unwiderruflich und zum anderen fallen die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen bei einem nachträglichen Scheitern der Erfüllung der Voraussetzungen/Auflagen komplett weg. Das heißt, die den Betrieb im Rahmen der Erbfolge übernehmenden Landwirtinnen und Landwirte erhalten im Falle des Scheiterns der Vollverschonung auch nicht die Regelverschonung. Dies entspricht der gängigen BFH-Rechtsprechung. Der BFH begründet diesen in der Literatur als „Optionsfalle“ bezeichneten Umstand damit, dass die Gewährung der Regelverschonung voraussetzt, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber eben keinen Antrag auf Gewährung einer Vollverschonung gestellt hat. Außerdem würde nach Auffassung des BFH zum Anreiz für die Einhaltung der für die Optionsverschonung strengeren Voraussetzungen auch der drohende Verlust der Regelverschonung gehören, wenn die höheren Anforderungen nicht verwirklicht werden (Urteil vom 26.7.2022, II R 25/20).

Antragstellung

Der Antrag auf Vollbefreiung kann bis zur materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer abgegeben werden. Veranlagt das Finanzamt nicht ohne Vorbehalt der Nachprüfung, ist der Verschonungsantrag also innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Erbschaftsteuerbescheides zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist im Regelfall noch ungewiss, wie das Betriebsstättenfinanzamt das Betriebsvermögen wertmäßig beurteilt und ob es den erklärten Werten folgt. Schon eine andere Bewertung eines Grundstücks im Landwirtschaftsvermögen kann die Optionsverschonung in Frage stellen.

Stand: 25. Mai 2025

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Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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