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Neuerungen bei den lohnsteuerfreien Sachbezügen ab 2022

https://www.hedemann-kollegen.de/news/steuernews_fuer_mandanten/
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Höhere Freigrenze für Sachbezüge

Ab Januar 2022 können Arbeitnehmern Sachbezüge im Wert von € 50,00 pro Kalendermonat, jährlich insgesamt € 600,00, steuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden. Bislang waren es maximal € 44,00 im Monat bzw. € 528,00 im Jahr. Unverändert handelt es sich bei der Betragsgrenze um eine Freigrenze. Die Überschreitung der Freigrenze ist für jeden Kalendermonat gesondert zu prüfen. Ein Betragsausgleich unter mehreren Kalendermonaten oder auf das Jahr gerechnet ist nicht möglich. Wird die Freigrenze in einem Monat überschritten, unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht.

Ende der Übergangsfrist für Gutscheine und Geldkarten

Im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung hatte es die Finanzverwaltung bis Ende vergangenen Jahres zugelassen, dass Geldkarten mit Zahlfunktion im Rahmen des Höchstbetrages von € 44,00 als steuerfreie Lohnersatzleistung ausgegeben werden konnten. Ab 2022 zählen Warengutscheine bzw. Gutscheine aller Art oder Geldkarten nur dann nicht als steuerpflichtiger Lohnbestandteil, wenn die Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllt werden.

Neuregelungen im Einzelnen

Gutscheine oder Geldkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Der Warengutschein darf außerdem nur in einem begrenzten regionalen Gebiet einlösbar sein. Außerdem darf der Warengutschein nur zum Bezug eines begrenzten Dienstleistungs- oder Warenspektrums berechtigen. Steuerschädlich ist, wenn der Gutschein/die Geldkarte zum Marketplace/Onlinebezug für eine beliebige Anzahl von Waren berechtigt. Geldkarten dürfen ab 2022 nicht über eine Barauszahlungsfunktion verfügen bzw. Merkmale eines generellen Zahlungsinstruments besitzen.

Stand: 31. Dezember 2021

Bild: ©Seventyfour/stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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