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Beerdigungskosten im Rahmen der Hofüberlassung

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Dauernde Last

Als dauernde Lasten werden wiederkehrende, nach Zahl oder Wert abänderbare Aufwendungen bezeichnet, die ein Steuerpflichtiger in Geld oder Sachwerten für längere Zeit einem anderen gegenüber aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Die dauernde Last unterscheidet sich von der Rente insbesondere in der Möglichkeit der Abänderbarkeit. Bei einer Rente ist die Abänderbarkeit von den Vertragsparteien ausgeschlossen. Dauernde Lasten sind im Regelfall als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die empfangene dauernde Last als wiederkehrende Bezüge versteuert.

Beerdigungskosten

Der oder die Übernehmer eines zu Lebzeiten übertragenen landwirtschaftlichen Betriebs werden meist verpflichtet, die Beerdigungskosten für die Altenteiler zu tragen. Es stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Hofübernehmer auch diese Leistungen wie die von ihm geschuldeten Versorgungsleistungen als Sonderausgabe bei der Einkommensteuer berücksichtigen kann.

BFH-Urteile

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung X R 17/09 vom 19.1.2010 den Steuerabzug als dauernde Last anerkannt, soweit der Hofübernehmer nicht auch Erbe ist. In dem Urteil vom 19.1.2010, X R 32/09 hat der BFH den Sonderausgabenabzug versagt, wenn der Hofübernehmer Alleinerbe ist. Der BFH begründet Letzteres mit der nach bürgerlichem Recht bestehenden Verpflichtung eines Erben, die Beerdigungskosten zu tragen.

Fazit

Aus den beiden Urteilen kann gefolgert werden, dass der Hofübernehmer die Beerdigungskosten nur insoweit als dauernde Last bei seiner Einkommensteuer geltend machen kann, als er als Miterbe zur Tragung der Beerdigungskosten nicht verpflichtet ist. Aus dem geltenden Korrespondenzprinzip ist zu folgern, dass der Sonderausgabenabzug des Hoferben voraussetzt, dass die übrigen Erben die ersparten Beerdigungskosten als sonstige Einkünfte versteuern (unter Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrages von € 102,00). Die Frage nach dem Sonderausgabenabzug dürfte sich in der Praxis allerdings nur bei Tod des letztlebenden Altenteilers stellen, da im anderen Fall der Ehegatte zumindest teilweise erbberechtigt ist, bzw. die Beerdigungskosten vom überlebenden Ehegatten getragen werden. Die Finanzverwaltung lässt in H 10.3. Erbschaftsteuer-Handbuch nur die durch den Tod des letztverstorbenen Vermögensübergebers entstandenen Beerdigungskosten anteilig zum Sonderausgabenabzug zu.

Stand: 26. Februar 2020

Bild: eyetronic - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Hedemann • Rabe • Kullmann & Kollegen GbR Steuerberater
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